
Ihr Ansprechpartner
Jan-Peter Schwarzhoff
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Werden Sie im Rahmen von Verkehrskontrollen immer wieder angehalten und von der Polizei aufgefordert, Drogen- oder Alkoholtests abzugeben?
Fragen Sie sich, warum es ausgerechnet bei Ihnen immer wieder dazu kommt?
Die Antwort hierauf ist denkbar einfach:
Die Polizei sammelt im Rahmen von straf- und bußgeldrechtlichen Ermittlungsverfahren Ihre Daten und speichert diese.
Wenn Sie also schon einmal mit den Polizeibehörden in Kontakt gekommen sind, können die Polizeibeamten dies im polizeilichen Vorgangsregister erkennen.
Ein alter Eintrag kann für Sie so schnell zu einem gefährlichen Bumerang werden. Denn die Erfahrungen aus der täglichen Praxis zeigen, dass Polizeibeamte häufig allein aufgrund einer Eintragung im polizeilichen Vorgangsregister den Anfangsverdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit annehmen und Sie deshalb umfassend kontrollieren.
Sofern Sie in der Vergangenheit bereits mit Alkohol oder Betäubungsmitteln polizeilich in Erscheinung getreten sind, laufen Sie also Gefahr, dass Sie bei jeder Verkehrskontrolle unangenehme Fragen zu beantworten haben und sich unter Umständen direkt dem nächsten Ermittlungsverfahren ausgesetzt sehen.
Neben dem Namen und der Wohnanschrift werden im Rahmen von Erkennungsdienstlichen Behandlungen oder DNA-Entnahmen wesentlich erheblichere Informationen über Sie erhoben und dauerhaft gespeichert, wie zum Beispiel:
Hierfür muss ein Antrag auf Auskunft und Löschung bei dem zuständigen Polizeipräsidium gestellt werden.
Als bundesweit tätiger Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht unterstütze ich Sie dabei gerne.
Für einen Pauschalpreis von 300,00 EUR inklusive Umsatzsteuer erfrage ich für Sie bei den Polizeibehörden den Umfang der gespeicherten Datensätze und beantrage gleichzeitig deren Löschung.
Anschließend erhalten Sie eine Bestätigung per E-Mail mit den benötigten Zahlungsinformationen.
Sobald die Zahlung bei uns auf dem Konto eingegangen ist, beantragen wir gegenüber den zuständigen Polizeibehörden die Auskunft und Löschung Ihrer dort gespeicherten Polizei-Daten.
Die zuständige Polizeibehörde prüft die Tilgungsfähigkeit der gespeicherten Datensätze.
Sofern kein Grund mehr für die Speicherung besteht, löscht das Polizeipräsidium Ihre Datensätze. Dies teilt Ihnen das Polizeipräsidium schriftlich mit.
Sollte weiterhin ein Grund für die andauernde Speicherung Ihrer Datensätze gegeben sein, löscht das Polizeipräsidium diese nicht. Auch hierüber informiert Sie das Polizeipräsidium schriftlich.
Der uns erteilte Auftrag bezieht sich ausschließlich auf die Stellung des Auskunfts- und Löschungs-Antrags gegenüber den zuständigen Polizei-Behörden.
Sofern Sie im Anschluss eine Vertretung oder rechtliche Beratung durch uns wünschen, kontaktieren Sie unsere Kanzlei telefonisch.
Jan-Peter Schwarzhoff
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht